Die zahlreichen Änderungen, die die DSGVO ab dem 25. Mai 2018 mit sich bringt, treffen jeden Unternehmer und Webseitenbetreiber. Es gibt in fast allen Bereichen des Datenschutzrechts umfangreiche Neuregelungen. Einige sind relativ einfach umzusetzen, andere sind sehr komplex.
Unser DSGVO-Special – das wir als eRecht24 Agenturpartner in Zusammenarbeit mit eRecht24 Premium für Sie zur Verfügung stellen – hilft Ihnen dabei, einen Überblick über die Anforderungen der DSGVO zu erhalten und zeigt Ihnen, wie Sie diese einfach und schnell für Ihre Webseite umzusetzen.
Als eRecht24 Agentur-Partner können wir unsere Kunden schon jetzt bei der Umsetzung einer korrekten Datenschutzerklärung nach DSGVO und beim Thema Impressum unterstützen.
Bestandteil unserer umfangreichen Leistungen im Bereich Webseitenerstellung ist selbstverständlich auch die Unterstützung bei der Umsetzung einer DSGVOkonformen Datenschutzerklärung und praktischer, anwaltlich geprüfter Inhalte zur DSGVO.
1. Einführung
Die DSGVO regelt ab dem 25. Mai 2018 den Umgang von Unternehmen mit personenbezogenen Daten – einheitlich europaweit. Viele der aktuellen Vorschriften des deutschen Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) gelten dann nicht mehr bzw. das BDSG wird zeitgleich neu gefasst.
Die Datenschutzgrundverordnung vereinheitlicht das Datenschutzrecht innerhalb der EU, da bisher überall verschiedene Datenschutzgesetze und damit unterschiedliche Standards gelten. Unternehmer können also zukünftig darauf vertrauen, dass innerhalb der EU ein (überwiegend) einheitliches Datenschutzrecht gilt.
Die Verordnung gilt aber auch für Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU, wenn diese Daten von Personen aus der EU verarbeiten. So soll sichergestellt werden, dass sich auch Cloud-Dienste oder soziale Netzwerke (etwa aus den USA) an die Regeln halten müssen.
Die DSGVO betrifft dabei wirklich JEDES Unternehmen, das im Internet aktiv ist: Nutzer-Tracking, Kundendaten, Newsletter oder Werbemails, Werbung auf Facebook, die eigene Datenschutzerklärung, vieles ändert sich durch die Neuregelungen. Im Einzelnen:
2. Datenschutzerklärung und Impressum
Zunächst benötigt jede Webseite eine neue Datenschutzerklärung, die den Vorgaben der DSGVO entspricht. Grundsätze einer DSGVO-konformen Datenschutzerklärung:
• Einfache und verständliche Sprache
• ggf. eine vorgeschaltete, allgemein-zusammenfassende Erklärung
• Kontaktdaten des Seitenbetreibers
• Datenschutzbeauftragter, wenn vorhanden
• Die Rechtsgrundlage der jeweiligen Datenerhebung/Verarbeitung (gesetzliche Regelung oder Einwilligung) muss konkret benannt werden
Die folgenden Punkte muss eine Datenschutzerklärung nach DSGVO mindestens enthalten:
• Nennung aller Datenverarbeitungsvorgänge auf der Webseite
• Umgang Kunden- / Bestelldaten
• Tracking, Cookies, Social Media
• Newsletter, A(D)V
• Dauer der Speicherung, Löschungsfristen
• Auskunft, Berichtigung, Löschung, Widerspruch
• Recht auf Datenherausgabe und Übertragbarkeit
Eine Einwilligung darf nicht innerhalb der Datenschutzerklärung erklärt werden.
Achtung! Löschpflicht Art. 17 DSGVO:
Daten müssen gelöscht werden, wenn:
• der Erhebungszweck weggefallen ist,
• die Einwilligung widerrufen wurde (Newsletter-Abmeldung),
• ein Widerspruch des Nutzers erfolgt („Löschen Sie meine Daten“) und keine gesetzlichen Speicherpflichten entgegenstehen (Steuern und Buchhaltung)
Im Impressum sind keine Änderungen notwendig. Allerdings wird momentan diskutiert, dass für Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsansprüche ein spezielles Kontaktformular geschaffen werden soll, das in die allgemeine Menüstruktur (bei Datenschutzerklärung und Impressum) integriert werden soll.
3. Verarbeitungsverzeichnis (bisher: Verfahrensverzeichnis)
Sie benötigen ein Verarbeitungsverzeichnis, wenn Sie mehr als 250 Mitarbeiter beschäftigen und wenn Sie besondere Datenkategorien verarbeiten.
Die Pflicht gilt auch für Unternehmen unter 250 Mitarbeitern, wenn die Verarbeitung „nicht nur gelegentlich“ erfolgt. Es ist aber noch nicht abschließend geklärt, was dies genau bedeutet. Bis die Voraussetzungen abschließend geklärt sind, sollten Sie im Zweifel ein solches Verzeichnis anlegen.
Welche Inhalte gehören hinein?
• Angaben des Verantwortlichen
• Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen, seines Vertreters und des Datenschutzbeauftragten
• Zwecke der Verarbeitung
• Kategorien betroffener Personen und personenbezogener Daten
• Kategorien von Empfängern
• Übermittlungen von personenbezogenen Daten an ein Drittland
• Fristen für Löschung
• Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen
• Angaben des Auftragsverarbeiters
• Name und Kontaktdaten des Auftragverarbeiters und des Verantwortlichen, ihrer Vertreter und des Datenschutzbeauftragten
• Kategorien von Verarbeitungen
• Übermittlungen von personenbezogenen Daten an ein Drittland
Beispiele und Aufbau eines solchen Verarbeitungsverzeichnis finden Sie z.B. bei der Bitkom:
4. Cookies und Tracking
Im Hinblick auf Cookies und Tracking gibt es momentan keine Änderungen. Cookies werden spezifisch durch die ePrivacy-Verordnung (ePV) neu geregelt. Diese kommt allerdings wohl erst 2019.
Die gute Nachricht: Google Analytics bleibt auch nach der DSGVO wie bisher „erlaubt“, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
• A(D)V Vertrag mit Google abgeschlossen
• IP Anonymisierung aktiviert
• Opt-out Möglichkeiten für Desktop und Mobil
Achten Sie darauf, dass Sie ab dem 25. Mai 2018 einen DSGVO-konformen AV-Vertrag mit Google abschließen. Google wird vermutlich demnächst einen solchen Vertrag bereitstellen.
Eine Anleitung plus Tools zur korrekten Umsetzung finden Sie bei eRecht24 Premium.
Bei anderen Tools wie z.B. dem Facebook Pixel kann man momentan leider keine genaue Aussage treffen.
Allerdings wird die Rechtslage wahrscheinlich komplizierter.